Sekundarstufe 2

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Der Weg zum Abitur

Sämtliche Vorgaben, die für die Zeit bis zum Abitur relevant sind, sind in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die Abiturprüfung zusammengefasst, über deren Inhalte die Schüler*innen und/oder deren Eltern vom Oberstufenkoordinator, Herrn Ranfft, zu gegebener Zeit informiert werden. Allgemeine Informationen zum Zentralabitur sind im Bildungsportal Niedersachsen zu finden.

Zeitlicher Ablauf

ZeitpunktArt der Information
Jg. 10Bildungswege (Januar/Februar)
Der Koordinator informiert die Schüler*innen und Eltern über mögliche Bildungswege und Abschlüsse in verschiedenen Schulformen; Schwerpunkt: Gymnasium.
Sporttheorie P5: Der Koordinator informiert zusammen mit dem Fachobmann Sport über den Kurs Sporttheorie.
Eltern-/Schülersprechtage (Februar): Die Klassenlehrkräfte beraten auf der Basis der Ergebnisse der pädagogischen Dienstbesprechungen sowie der Halbjahreskonferenzen bezüglich möglicher Profile in den Schwerpunkten der Qualifikationsphase.
Jg. 11Profilwahl (Februar): Die Koordinatoren informieren die Schüler*innen und deren Eltern über die Schwerpunkte bzw. Profile in der Qualifikationsphase; Probewahlen finden statt (grobe Orientierung mittels Online-Wahlverfahren)
Eltern-/Schülersprechtage (Februar): Die Klassenlehrkräfte beraten auf der Basis der Ergebnisse der Halbjahreskonferenzen bezüglich möglicher Profile in den Schwerpunkten der Qualifikationsphase.
Jg. 12Elternabend für Q1/Q2-Eltern (2./3. Schulwoche): Wahlen zum Schulelternrat & Informationen zur Qualifikationsphase (besonders zum Thema Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen und sog. „Unterkurse“) durch den Koordinator.
Tutor*innen Q1/Q2: Die Tutor*innen erhalten vom Koordinator Informationen u.a. zu Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen und sog. „Unterkurse“, Anzahl und Umfang der Klausuren etc.); auch zur Weiterleitung an die TutandInnen und deren Eltern bestimmt.
Eltern-/Schülersprechtage (Februar): Der Koordinator berät auf Anfrage der Eltern auf der Basis der Ergebnisse des 1. Schulhalbjahres (Q1) bezüglich möglicher Abschlüsse in der Qualifikationsphase und ggfs. über mögliche Alternativen zum weiteren Besuch des Gymnasiums.

Am Ende des zweiten Schulhalbjahres (eventuell auch noch bis 8 Wochen nach Beginn von Q3) gibt die Schülerin oder der Schüler der Schulleitung laut (EB-AVO-GOBAK), 2.3 an:
a) das vierte und fünfte Prüfungsfach, sofern nach § 11 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 VO-GO erforderlich oder nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 7 zu §33 der BbS-VO geregelt,
b) ob in einem Prüfungsfach die Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll,
c) ob eine besondere Lernleistung nach § 11 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll,
d) ob ggf. in Musik eine Prüfung mit praktischem Teil gewünscht wird,
e) die gewählten Sportarten, wenn Sport Prüfungsfach ist und
f) ob die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach in Form einer Präsentationsprüfung abgelegt werden soll.

Außerdem können Kurse abgewählt werden (Beratungsgespräch mit Hr. Ranfft).

Jg. 13Eckdaten zum Abitur (1. Schulwoche): Die Schulleiterin informiert die Schüler*innen über Zeitpunkt der Prüfungen sowie Art und Umfang der Vorbereitung.
Infoabend für Q3-Schüler*innen und deren Eltern (3./4. Schulwoche): Der Koordinator informiert über Termine, Fristen, Vorbereitung und Ablauf der Abiturprüfung.
Q3/Q4 Die Tutor*innen erhalten vom Koordinator Informationen über die Zulassung zur und Durchführung der Abiturprüfung; auch zur Weiterleitung an die Tutand*iinnen und deren Eltern bestimmt.
Eltern-/Schülersprechtage (Februar): Der Koordinator berät auf Anfrage der Eltern auf Basis der Ergebnisse der Semester Q1-Q3 bezüglich möglicher Abschlüsse in der Qualifikationsphase und ggfs. über mögliche Alternativen zum weiteren Besuch des Gymnasiums.
Belehrung (März/April): Die Schulleiterin informiert die Schüler*innen im Rahmen der Meldung zum Abitur über den näheren Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie über Verhaltensmaßregeln während der Prüfung.

 

Fachhochschulreife

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK),Vom 19. Mai 2005

  • 28a Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der COVID-19-Pandemie

Unterschreitet das für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Praktikum (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) oder der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Freiwilligendienst oder freiwillige Wehrdienst (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Dauer von einem Jahr, so gilt das Praktikum oder der Dienst als vollständig abgeleistet, wenn die Kompetenzen trotz der Ausfallzeiten erworben worden sind.

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005 Zum 21.10.2018 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

 § 17 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne bestandene Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 erfüllt, erwirbt den schulischen Teil der Fachhochschulreife und erhält hierüber eine Bescheinigung.

(2)  In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren

  1. in den Schulhalbjahresergebnissen im ersten und im zweiten Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und
  2. in den Schulhalbjahresergebnissen im dritten Prüfungsfach sowie in weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. In mindestens 11 dieser 15 Schulhalbjahresergebnisse müssen jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens zwei der Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach.

(3) Im Abendgymnasium …..gilt nicht für Neue Oberschule

(4) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 und 3 müssen die in den Fächern nach der Anlage 7 für die gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium und das Kolleg oder nach der Anlage 8 für das Abendgymnasium sein.

(5) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein.

(6) § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus nach der Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt.

(8) Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; es können jedoch nicht Ergebnisse des gleichen Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus dem ersten Durchgang und dem zweiten Durchgang zusammen eingebracht werden.

Erwerb des beruflichen Teils der Fachhochschulreife

  1. durch eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung,
  2. durch ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder
  3. durch Ableistung eines einjährigen sozialen oder ökologischen Jahres, eines einjährigen Wehr- oder Zivildienstes oder eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes.

Hinweise zum Erwerb der Fachhochschulreife, insbesondere zu den Praktikumsregelungen

Beispiele für erfolgreiche Praktika von NO-SchülerInnen

  • Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
  • Freiwilliges soziale Hilfstätigkeit bei Paritätische Dienste BS
  • Freiwilliges soziales Jahr in der Kinderkrippe
  • Ausbildung zum Kaufmann (Berufsbildende Schule)
  • Siemens (1 Jahr) Praktikum

Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005 in der Fassung ab 16.03.2020

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