Lernmittelleihe

Liebe Schülerin und Schüler, liebe Eltern,

jedes Schuljahr können Familien entscheiden, ob sie die Schulbücher für NO-Kinder der Jahrgänge 5 bis 11 kaufen oder an der Lernmittelleihe teilnehmen möchten.

Teilnahme an der Lernmittelleihe

Die Organisation der Lernmittelleihe wird über IServ abgewickelt.

Wer an der Lernmittelleihe teilnehmen möchte, folgt folgendem Link:

no-bs.de/buecher

Dort werden Nutzerinnen und Nutzer selbsterklärend durch das Anmeldeverfahren geführt.

Im Rahmen der Anmeldung

  • wird der Großteil der Lehrwerke zur Ausleihe im Paket angeboten,
  • müssen Entscheidungen im Wahlbereich getroffen werden, z.B. in Bezug auf die 2. Fremdsprache oder den Besuch des Religions- oder Werte-und-Normen-Unterrichts,
  • wird am Ende die individuelle Leihgebühr ermittelt und die Kontoverbindung genannt, auf die der Leihbetrag überwiesen werden muss,
  • werden Optionen zur Minderung des Leihbetrags bei mindestens drei schulpflichtigen Kindern angeboten,
  • wird die Option zur Befreiung von der Leihgebühr in bestimmten Fällen mit Nachweis vorgestellt.

Folgendes muss zusätzlich beachtet werden:

  1. Bei der Anmeldung zur Leihe muss immer die Liste des Jahrgangs gewählt werden, den die Schülerin / der Schüler nach den Sommerferien besucht.
  2. Im Verwendungszweck der Überweisung muss der Name der Schülerin / des Schülers und die Klasse genannt werden, die die Schülerin / der Schüler derzeit, also vor den Sommerferien besucht. Weitere Angaben, z.B. die von IServ generierte Nummer, sind nicht erforderlich.

Fristen:

Die Anmeldung zur Teilnahme am Leihverfahren ist vom 27.05. bis 14.06.2024 möglich.
Die Leihgebühr muss bis zum 20.06.2024 überwiesen werden.
Wenn diese Fristen unverschuldet nicht eingehalten werden können, genügt eine Mail an die unten genannte Kontaktadresse.

Lern- und Arbeitsmittel

Unabhängig davon, ob Familien sich für oder gegen die Teilnahme an der Lernmittelleihe entscheiden, müssen Arbeitsmaterialien und weitere Lernmittel, die nicht ausgeliehen werden können, angeschafft werden. Die Materialliste ist weiter unten zu finden. Auch hier gilt wieder die Liste des Jahrgangs, den die Schülerin / der Schüler nach den Sommerferien besucht.

Keine Teilnahme an der Lernmittelleihe

Wer nicht an der Lernmittelleihe teilnehmen möchte, muss die Lehrwerke selbst kaufen. Die Liste der Lehrwerke ist direkt unter diesem Abschnitt zu finden. Zusätzlich müssen Lern- und Arbeitsmittel gemäß der Materialliste angeschafft werden. Auch hier gelten wieder die Listen des Jahrgangs, den die Schülerin / der Schüler nach den Sommerferien besucht.

IServ-Informationen

Nach erfolgter Anmeldung können Nutzerinnen und Nutzer den Status der Ausleihe jederzeit im IServ-Konto verfolgen.

Kontaktadresse

Fragen zur Lernmittelleihe beantwortet Dr. Partington: partington@no-bs.de

Weitere Informationen

FAQ

Welche Lernmittel werden verliehen?

Grundsätzlich bietet die Schule an, alle Lernmittel, die sich für eine Ausleihe eignen, gegen Entgelt auszuleihen. Die auf der Materialliste genannten Lernmittel zur Selbstanschaffung sind ausgeschlossen

Die Schulen können einzelne Lernmittel von der Ausleihe ausnehmen. Dies sind insbesondere Lernmittel, die mehr als zwei Jahre genutzt werden, wie z.B. Wörterbücher, Formelsammlungen, Grammatiken, Nachschlagewerke.

Wie funktioniert das Verfahren?

Etwa vier bis sechs Wochen vor dem Schuljahresende, bei Anmeldung zur Einschulung oder bei Anmeldung zu einem Schulwechsel gibt die Schule eine Liste der zu beschaffenden Lernmittel heraus. In dieser Liste ist vermerkt, welche Lernmittel auf eigene Kosten beschafft werden müssen und welche Lernmittel ausgeliehen werden können. Gleichzeitig werden die wesentlichen Bedingungen für die Ausleihe, insbesondere die Höhe des Entgelts, angegeben.

Wer sich für die Teilnahme entschieden hat, leistet die Zahlung des Entgelts innerhalb der gesetzten Frist und stimmt damit den unten genannten Vertragsbedingungen zu. Wer die Frist nicht einhält, ist verpflichtet, alle Lernmittel selbst zu kaufen und dafür zu sorgen, dass sie zum Schuljahresanfang vorhanden sind.

Worauf ist noch zu achten?

Alle Eltern und Schüler*innen müssen darauf achten, dass mit den ausgeliehenen Schulbüchern pfleglich umgegangen wird, weil sie für einen mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind. Deswegen dürfen in den Schulbüchern auch keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen angebracht werden.

Werden ausgeliehene Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht zurückgegeben, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler*innen zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Lernmittel verpflichtet. Für die Ermittlung des Zeitwertes wird von einer gleichmäßigen Abnutzung der Lernmittel über die Dauer der Nutzung ausgegangen.

Ablauf des Ausleihverfahrens

Die Schule entscheidet, welche Schulbücher und sonstigen Lernmittel im folgenden Schuljahr benutzt werden. Darüber informiert sie die Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schüler*innen. Diese Information enthält insbesondere eine Liste der Lernmittel und Arbeitsmittel, die auf eigene Kosten zu beschaffen sind, und der Lernmittel, die zur Ausleihe angeboten werden, jeweils mit den Ladenpreisen. Für die zur Ausleihe angebotenen Lernmittel werden Einzelheiten über das Ausleihverfahren, insbesondere über die Höhe des Entgelts und die Zahlungsmodalitäten, mitgeteilt.

Die Frist für die Zahlung wird von der Schule so gesetzt, dass eine Ergänzung des Lernmittelbestandes durch eine rechtzeitige Bestellung vor den Ferien möglich ist. Dazu kontrolliert die Schule die Zahlungseingänge und ermittelt unter Berücksichtigung des vorhandenen Lernmittelbestandes den Bedarf.

Danach läuft das Verfahren in der Schule in folgender Weise ab:

  1. Die Bestellung erfolgt nach den Vorschriften der „Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)“. Der Buchhandel gewährt den Schulen nach dem Buchpreisbindungsgesetz einen Preisnachlass von 12%.
  2. Lieferung und Rechnung werden geprüft, ihre Ordnungsmäßigkeit vermerkt und die Rechnungen unverzüglich zur Zahlung angewiesen. Sodann werden die neuen Lernmittel inventarisiert.
  3. Zum Schuljahresanfang werden die Lernmittel gegen Empfangsbestätigung ausgegeben. Die Rückgabe erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Zeitpunkt, dabei werden die Lernmittel auf ihren Zustand geprüft.
  4. Für ausgeliehene Lernmittel, die nicht fristgerecht oder beschädigt zurückgegeben werden, wird ein Ersatzanspruch geltend gemacht. Wenn die Durchsetzung des Anspruchs nicht gelingt, wird der Vorgang von der Landesschulbehörde bearbeitet.

Rechtsgrundlage

Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 71 NSchG die Schüler*innen zweckentsprechend für den Unterricht auszustatten, also insbesondere die Lernmittel zu beschaffen. Bei dieser Verpflichtung können sie die Unterstützung der Schule nach folgenden Grundsätzen in Anspruch nehmen:

  1. Wie alle öffentlichen Schulen bietet das Gymnasium Neue Oberschule den Erziehungsberechtigten an, Lernmittel gegen ein Entgelt auszuleihen. Weil die Schüler*innen in den Jahrgängen 12 und 13 sehr unterschiedliche Fächer belegen, sind sie in das Verfahren nicht einbezogen.
  2. Die Teilnahme an diesem Ausleihverfahren ist freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden.
  3. Die Eltern entscheiden sich, ob sie alle Lernmittel des Jahrgangs ausleihen oder keines („Paketausleihe“). Es kann also nicht für jedes Buch einzeln entschieden werden, ob es entliehen oder gekauft wird.
  4. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen haben wir uns dafür entschieden die Ausleihe digitalisiert durchzuführen. Wer rechtzeitig den Betrag überweist, meldet sich dadurch verbindlich zum Ausleihverfahren an und stimmt damit den unten genannten Vertragsbedingungen zu.
  5. Wer sich nicht rechtzeitig anmeldet, ist verpflichtet, die Lernmittel selbst zu beschaffen.
  6. Die Leihgebühr wird von der Schule festgesetzt. Für Einjahresbände werden dabei 33-40 Prozent und für Mehrjahresbände 40-60 Prozent des Ladenpreises kalkuliert. Bei Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern wird für jedes Kind nur 80 Prozent des von der jeweiligen Schule festgesetzten Entgelts erhoben.
  7. Die Einnahmen nach Nr. 3 und Nr. 4 werden ausschließlich für Zwecke der Ausleihe eingesetzt. Die Beschaffung neuer Lernmittel hat dabei Vorrang. Aus den Einnahmen dürfen auch alle sonstigen mit dem Ausleihverfahren zusammenhängenden notwendigen Ausgaben gezahlt werden. Eine Gewinnerzielung ist nicht zulässig; sollten Überschüsse entstehen, sind diese für die Beschaffung von Lernmitteln zu verwenden.
  8. Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Leistungsberechtigte nach dem
    • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeit Suchende)
    • Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Schüler*innen, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird – im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
    • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe)
    • § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
    • Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)
    • Asylbewerberleistungsgesetz (auch Flüchtlingskinder).

Diese Leistungsberechtigten werden von dem Entgelt für die Ausleihe befreit, wenn sie diese Berechtigung durch Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides oder durch eine Bescheinigung des Leistungsträgers nachweisen.