Lernmittelleihe

Liebe Schüler*innen und Eltern,
aus ökologischen und ökonomischen Gründen haben wir uns dafür entschieden das Anmeldeverfahren zu vereinfachen und in den meisten Fällen auf eine schriftliche Anmeldung zu verzichten.

Der Leihvertrag kommt am 30.06.2023 unter folgenden Vertragsbedingungen zu Stande:

  • Mit der fristgerechten Zahlung bis zum 30.06.2023 (Zahlungseingang) akzeptieren Sie die Bedingungen und nehmen automatisch am Ausleihverfahren teil.
    Wer diese Frist nicht einhält, entscheidet sich damit, alle Lernmittel rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen.
  • Die Bankverbindung des Schulbuchkontos und die Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie bitte dem Informations- und Anmeldeformular.
  • Die über das Ausleihverfahren angebotenen Lernmittel werden von der Schule an die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt.
  • Nach Erhalt der Lernmittel sind diese auf Vorschäden zu überprüfen. Falls Vorschäden festgestellt werden, müssen diese unverzüglich der Schule mitgeteilt werden.
  • Die Erziehungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass die ausgeliehenen Lernmittel pfleglich behandelt und zu dem von der Schule festgesetzten Zeitpunkt in einem unbeschädigten Zustand zurückgegeben werden.
  • Falls die Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht zurückgegeben werden, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Lernmittel verpflichtet.

Eine schriftliche Anmeldung ist nur erforderlich, wenn mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft.

  1. Ich bin Empfängerin/Empfänger von Leistungen nach dem:
  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeit Suchende)
  • Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Schüler*innen, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird – im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe)
  • § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
  • Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)
  • Asylbewerberleistungsgesetz (auch Flüchtlingskinder).

Damit bin ich im Schuljahr 2023/24 von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe befreit. Der Nachweis ist bis zu der o. g. Zahlungsfrist zu erbringen (durch Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides oder durch eine Bescheinigung des Leistungsträgers).

  1. Ich bin erziehungsberechtigt für mindestens drei schulpflichtige Kinder und beantrage eine Ermäßigung (auf 80%) des Entgelts für die Ausleihe.

Ansprechpartner*innen für die Lernmittelleihe sind Herr Partington und Frau May. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen bitte an lernmittel@no-bs.de. Häufig gestellte Fragen (FAQ) sowie weitere Details zum Ablauf des Ausleihverfahrens und der Rechtsgrundlage befinden sich am Ende der Seite.

Bücher- und Materiallisten

Hier finden Sie die Lernmittel- und Materiallisten für das Schuljahr 2023/24. Bitte beachten Sie, dass sich die Listen auf den künftigen Jahrgang ihres Kindes beziehen.

Weitere Informationen

FAQ

Welche Lernmittel werden verliehen?

Grundsätzlich bietet die Schule an, alle Lernmittel, die sich für eine Ausleihe eignen, gegen Entgelt auszuleihen. Die auf der Materialliste genannten Lernmittel zur Selbstanschaffung sind ausgeschlossen

Die Schulen können einzelne Lernmittel von der Ausleihe ausnehmen. Dies sind insbesondere Lernmittel, die mehr als zwei Jahre genutzt werden, wie z.B. Wörterbücher, Formelsammlungen, Grammatiken, Nachschlagewerke.

Wie funktioniert das Verfahren?

Etwa vier bis sechs Wochen vor dem Schuljahresende, bei Anmeldung zur Einschulung oder bei Anmeldung zu einem Schulwechsel gibt die Schule eine Liste der zu beschaffenden Lernmittel heraus. In dieser Liste ist vermerkt, welche Lernmittel auf eigene Kosten beschafft werden müssen und welche Lernmittel ausgeliehen werden können. Gleichzeitig werden die wesentlichen Bedingungen für die Ausleihe, insbesondere die Höhe des Entgelts, angegeben.

Wer sich für die Teilnahme entschieden hat, leistet die Zahlung des Entgelts innerhalb der gesetzten Frist und stimmt damit den unten genannten Vertragsbedingungen zu. Wer die Frist nicht einhält, ist verpflichtet, alle Lernmittel selbst zu kaufen und dafür zu sorgen, dass sie zum Schuljahresanfang vorhanden sind.

Worauf ist noch zu achten?

Alle Eltern und Schüler*innen müssen darauf achten, dass mit den ausgeliehenen Schulbüchern pfleglich umgegangen wird, weil sie für einen mehrmaligen Gebrauch bestimmt sind. Deswegen dürfen in den Schulbüchern auch keine Unterstreichungen, Markierungen oder Randbemerkungen angebracht werden.

Werden ausgeliehene Lernmittel beschädigt oder nicht fristgerecht zurückgegeben, so dass eine weitere Ausleihe nicht möglich ist, sind die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler*innen zum Ersatz des Schadens in Höhe des Zeitwertes der jeweiligen Lernmittel verpflichtet. Für die Ermittlung des Zeitwertes wird von einer gleichmäßigen Abnutzung der Lernmittel über die Dauer der Nutzung ausgegangen.

Ablauf des Ausleihverfahrens

Die Schule entscheidet, welche Schulbücher und sonstigen Lernmittel im folgenden Schuljahr benutzt werden. Darüber informiert sie die Erziehungsberechtigten sowie die volljährigen Schüler*innen. Diese Information enthält insbesondere eine Liste der Lernmittel und Arbeitsmittel, die auf eigene Kosten zu beschaffen sind, und der Lernmittel, die zur Ausleihe angeboten werden, jeweils mit den Ladenpreisen. Für die zur Ausleihe angebotenen Lernmittel werden Einzelheiten über das Ausleihverfahren, insbesondere über die Höhe des Entgelts und die Zahlungsmodalitäten, mitgeteilt.

Die Frist für die Zahlung wird von der Schule so gesetzt, dass eine Ergänzung des Lernmittelbestandes durch eine rechtzeitige Bestellung vor den Ferien möglich ist. Dazu kontrolliert die Schule die Zahlungseingänge und ermittelt unter Berücksichtigung des vorhandenen Lernmittelbestandes den Bedarf.

Danach läuft das Verfahren in der Schule in folgender Weise ab:

  1. Die Bestellung erfolgt nach den Vorschriften der “Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)”. Der Buchhandel gewährt den Schulen nach dem Buchpreisbindungsgesetz einen Preisnachlass von 12%.
  2. Lieferung und Rechnung werden geprüft, ihre Ordnungsmäßigkeit vermerkt und die Rechnungen unverzüglich zur Zahlung angewiesen. Sodann werden die neuen Lernmittel inventarisiert.
  3. Zum Schuljahresanfang werden die Lernmittel gegen Empfangsbestätigung ausgegeben. Die Rückgabe erfolgt zu einem von der Schule bestimmten Zeitpunkt, dabei werden die Lernmittel auf ihren Zustand geprüft.
  4. Für ausgeliehene Lernmittel, die nicht fristgerecht oder beschädigt zurückgegeben werden, wird ein Ersatzanspruch geltend gemacht. Wenn die Durchsetzung des Anspruchs nicht gelingt, wird der Vorgang von der Landesschulbehörde bearbeitet.

Rechtsgrundlage

Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 71 NSchG die Schüler*innen zweckentsprechend für den Unterricht auszustatten, also insbesondere die Lernmittel zu beschaffen. Bei dieser Verpflichtung können sie die Unterstützung der Schule nach folgenden Grundsätzen in Anspruch nehmen:

  1. Wie alle öffentlichen Schulen bietet das Gymnasium Neue Oberschule den Erziehungsberechtigten an, Lernmittel gegen ein Entgelt auszuleihen. Weil die Schüler*innen in den Jahrgängen 12 und 13 sehr unterschiedliche Fächer belegen, sind sie in das Verfahren nicht einbezogen.
  2. Die Teilnahme an diesem Ausleihverfahren ist freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden.
  3. Die Eltern entscheiden sich, ob sie alle Lernmittel des Jahrgangs ausleihen oder keines (“Paketausleihe”). Es kann also nicht für jedes Buch einzeln entschieden werden, ob es entliehen oder gekauft wird.
  4. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen haben wir uns dafür entschieden die Ausleihe digitalisiert durchzuführen. Wer rechtzeitig den Betrag überweist, meldet sich dadurch verbindlich zum Ausleihverfahren an und stimmt damit den unten genannten Vertragsbedingungen zu.
  5. Wer sich nicht rechtzeitig anmeldet, ist verpflichtet, die Lernmittel selbst zu beschaffen.
  6. Die Leihgebühr wird von der Schule festgesetzt. Für Einjahresbände werden dabei 33-40 Prozent und für Mehrjahresbände 40-60 Prozent des Ladenpreises kalkuliert. Bei Familien mit drei oder mehr schulpflichtigen Kindern wird für jedes Kind nur 80 Prozent des von der jeweiligen Schule festgesetzten Entgelts erhoben.
  7. Die Einnahmen nach Nr. 3 und Nr. 4 werden ausschließlich für Zwecke der Ausleihe eingesetzt. Die Beschaffung neuer Lernmittel hat dabei Vorrang. Aus den Einnahmen dürfen auch alle sonstigen mit dem Ausleihverfahren zusammenhängenden notwendigen Ausgaben gezahlt werden. Eine Gewinnerzielung ist nicht zulässig; sollten Überschüsse entstehen, sind diese für die Beschaffung von Lernmitteln zu verwenden.
  8. Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Leistungsberechtigte nach dem
    • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeit Suchende)
    • Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Schüler*innen, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird – im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
    • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe)
    • § 6 a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
    • Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)
    • Asylbewerberleistungsgesetz (auch Flüchtlingskinder).

Diese Leistungsberechtigten werden von dem Entgelt für die Ausleihe befreit, wenn sie diese Berechtigung durch Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides oder durch eine Bescheinigung des Leistungsträgers nachweisen.