Fachhochschulreife

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK),Vom 19. Mai 2005

  • 28a Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der COVID-19-Pandemie

Unterschreitet das für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Praktikum (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) oder der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Freiwilligendienst oder freiwillige Wehrdienst (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Dauer von einem Jahr, so gilt das Praktikum oder der Dienst als vollständig abgeleistet, wenn die Kompetenzen trotz der Ausfallzeiten erworben worden sind.

 

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005
Zum 21.10.2018 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

 § 17 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne bestandene Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 erfüllt, erwirbt den schulischen Teil der Fachhochschulreife und erhält hierüber eine Bescheinigung.

(2)  In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren

  1. in den Schulhalbjahresergebnissen im ersten und im zweiten Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und
  2. in den Schulhalbjahresergebnissen im dritten Prüfungsfach sowie in weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. In mindestens 11 dieser 15 Schulhalbjahresergebnisse müssen jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens zwei der Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach.

(3) Im Abendgymnasium …..gilt nicht für Neue Oberschule

(4) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 und 3 müssen die in den Fächern nach der Anlage 7 für die gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium und das Kolleg oder nach der Anlage 8 für das Abendgymnasium sein.

(5) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein.

(6) § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus nach der Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt.

(8) Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; es können jedoch nicht Ergebnisse des gleichen Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus dem ersten Durchgang und dem zweiten Durchgang zusammen eingebracht werden.

Erwerb des beruflichen Teils der Fachhochschulreife

  1. durch eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung,
  2. durch ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder
  3. durch Ableistung eines einjährigen sozialen oder ökologischen Jahres, eines einjährigen Wehr- oder Zivildienstes oder eines einjährigen Bundesfreiwilligendienstes.

 

Hinweise zum Erwerb der Fachhochschulreife, insbesondere zu den Praktikumsregelungen

 

Beispiele für erfolgreiche Praktika von NO-SchülerInnen

  • Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege
  • Freiwilliges soziale Hilfstätigkeit bei Paritätische Dienste BS
  • Freiwilliges soziales Jahr in der Kinderkrippe
  • Ausbildung zum Kaufmann (Berufsbildende Schule)
  • Siemens (1 Jahr) Praktikum

Quelle: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
(AVO-GOBAK) Vom 19. Mai 2005 in der Fassung ab 16.03.2020

 

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