Oberstufen-Lexikon

Antrag auf Urlaub

Urlaub kann nur in Ausnahemfällen genehmigt werden. Bitte die Hinweise auf der Rückseite beachten. Download Formular_Antrag auf Befreiung vom Unterricht Sek2

Aufbewahung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten

Der RdErl. d. MK v. 29. 5. 2020 — 15-05410/1.2 — regelt die Aufbewahrung von Schriftgut.

Beglaubigungen von Zeugnissen

In der Schulzeit beglaubigt das Oberstufensekretariat Zeugnisse. Zu jedem Abiturzeugnis gibt es ein beglaubigtes Zeugnis. Weitere müssen im Oberstufensekretariat beantragt werden. Einfach und schnell geht es auch in den Ferien die Stadt Braunschweig in der Friedrich Seele Strasse in der Gartenstadt:
https://m.braunschweig.de/vv/oe/II/32/32_4/32_41/index.php#tab_ueberblick

Fehlzeiten und Entschuldigungen

Für Fehlzeiten und Entschuldigungen gelten die Regeln der Schulordung der Neuen Oberschule Braunschweig.

Kurswechsel

Kurswechsel können nur unter Berücksichtigung der  Belegungsverpflichtungen im Rahmen der Zulassung zum Abitur erfolgen. Kurswechsel finden in der ersten Woche vor und nach den Sommer – oder Winterferien statt. Außerhalb dieser Zeiten können Kurswechsel nur nach ausreichender, schriftlicher Begründung und nur direkt über die Schulleitung erfragt werden. Generell gilt: “Wer mit “einem” Fach angefangen hat, muss dies auch entsprechend der Vorgaben weiter fortführen.”

Nachschreibtermine

Werden Klausuren aus Gründen verpasst, die nicht selbstverschuldet sind, so kann die Klausur an einem Nachschreibtermin nachgeholt werden. Hierzu bitte Aushänge und Iserv beachten. Nachschreibtermine können auch an einem Samstag stattfinden. Die Schule ist der offizielle Arbeitgeber. Termine des “privaten” Arbeitgebers oder Vereins müssen sich an den Terminen der Schule orientieren. Im Zweifelsfall bitte an die Schulleitung wenden.

 

Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleitung und dem Oberstufenkoordinator.

1. Konferenz der Prüfungskommission: Zulassung zum schriftlichen Abitur

2. Konferenz der Prüfungskommission: Zulassung zu weiteren mündlichen Prüfungen in P1-P4 (§13 AVO)

3. Konferenz der Prüfungskommission: Feststellung des Abiturs (§14 AVO)

(weiterlesen: Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Vom 19. Mai 2005)